Keine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne bei Edelmetallen für Privatkunden
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Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland ein erweiterter Steuerabzug für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eingeführt. Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Abgeltungsteuer).
§ 23 I Nr.2 EStG regelt die Ausnahmen:
Gewinne aus dem Erwerb von physischen Edelmetallen unterliegen nach mehr als 12 Monaten Haltedauer nicht der Abgeltungssteuer, da es sich hier um Veräußerungsgeschäfte von "anderen physischen Wirtschaftsgütern" handelt.
Stand 01.01.2009, Änderungen möglich
> Gesetzesgrundlage
Steuern Privatkunden
Goldbarren, Goldmünzen: Mehrwertsteuersatz 0%, steuerfrei nach § 25c UStG.
Silbermünzbarren, Silbermünzen: Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen, differenzbesteuert nach § 25a UStG.
Silberbarren Mehrwertsteuersatz 19%, regelbesteuert.
Platin, Palladium, Mehrwertsteuersatz 19%, regelbesteuert.
Steuern gewerbliche Kunden
Goldgranulat: Mehrwertsteuersatz 19% bis € 5.000,00, darüber Mehrwertsteuersatz wird nicht ausgewiesen, Reverse-Charge Verfahren § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Silbergranulat: Mehrwertsteuersatz 19% bis € 5.000,00, darüber Mehrwertsteuersatz wird nicht ausgewiesen, Reverse-Charge Verfahren § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG